Satzung FW – Karben
§ 1 Name und Sitz
Die FW Karben mit Sitz in der Stadt Karben wird als nicht eingetragener Verein geführt.
§ 2 Vereinszweck
Die FW Karben dient der politischen Willensbildung in der Stadt Karben, um eine parteipolitisch und konfessionell ungebundene, ausschließlich sachbezogene und im Interesse der Einwohner liegende kommunalpolitische Tätigkeit auf dem Boden des Grundgesetzes und der Hessischen Verfassung in der Stadt Karben umzusetzen. Die FW Karben nimmt an den Kommunalwahlen für die Stadtverordnetenversammlung und die Ortsbeiräte teil. Sie stellt für diese Wahlen eigene Kandidatenlisten auf und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist nicht ertragsorientiert tätig, eigenwirtschaftliche Ziele werden nicht verfolgt. Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die keiner politischen Partei oder anderen politischen Gruppierungen angehört. Die Mitgliedschaft ist schriftlich mit der Anerkennung der Satzung beim Vorstand zu beantragen. Über die Mitgliedsaufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand oder durch Ausschluss gemäß Beschluss des Vorstandes. Eine Rückerstattung des unterjährigen bzw. anteilmäßigen Jahresbeitrages erfolgt nicht.
§ 4 Beiträge
Die Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Sollte bis Ultimo Februar keine Beitragszahlung erfolgt sein, kann der Vorstand den Ausschluss des Mitglieds beschließen. Der Mitgliedsbeitrag wird grundsätzlich im Lastschriftverfahren eingezogen. Die Mitglieder sind daher verpflichtet, Änderungen der Bankverbindung umgehend dem Schatzmeister mitzuteilen. Bearbeitungsgebühren, die durch Versäumnisse des Mitglieds entstehen, sind von diesem in voller Höhe zu tragen.
§ 5 Organe
Organe der FW sind
1.die Mitgliederversammlung
2.der Vorstand
3.die Fraktion der FW Karben in der Stadtverordnetenversammlung
§ 6 Mitgliederversammlung
1.Die Mitgliederversammlung (MV) ist oberstes Organ, sie tritt mindestens einmal jährlich, spätestens bis zum 30. Juni zusammen. In einem Kommunalwahljahr mindestens drei Monate vor dem Wahltermin.
2.Der MV obliegen:
a.Alle zwei Jahre die Wahl des Vorstandes und von zwei Kassenprüfern
b.Die jährliche Entgegennahme von Rechenschafts- und Kassenbericht sowie die Beschlussfassung über die Entlastung des Schatzmeisters.
c.Die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.
d.Die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen
e.Satzungsänderungen
f.Beschlussfassung über Anträge.
3.Die programmatische Willensbildung und die Aufstellung von Kandidatenlisten ist Sache der MV.
4.Die MV ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Die Versammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit kann der/die Vorsitzende(r) von einem doppeltem Stimmrecht Gebrauch machen.
5.Satzungsänderungen sowie die Abberufung von Vorstandsmitgliedern bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Auflösung des Vereins bedarf einer 2/3 Mehrheit aller Mitglieder.
6.Die Mitglieder des Vorstandes werden von der MV in gleicher, allgemeiner und unmittelbarer Wahl mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Die Wahl ist geheim durchzuführen wenn diese von zumindest einem anwesenden Mitglied beantragt wird.
7.Über die Beschlüsse der MV ist von dem/der Schriftführer/-in eine Niederschrift anzufertigen, welche von der/dem Vorsitzenden sowie den beiden stellvertretenden Vorsitzenden und von dem/der Schriftführer/-in zu unterzeichnen ist.
8.Die MV werden von dem/der Vorsitzenden oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich einberufen und geleitet. Es kann auch per E-Mail eingeladen werden. Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vor der Sitzung. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf 5 Tage verkürzt werden.
9.Ist die MV nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die dann in jedem Falle ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
10.Eine außerordentliche MV ist einzuberufen, wenn mindestens 1/5 aller Mitglieder dies verlangt oder der Vorstand dies aus besonderem Anlass für geboten hält.
11.Bei der Auflösung des Vereins beschließt die MV auch über die Liquidation des Vermögens und dessen Verwendung. Das Vermögen ist in jedem Falle für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamts durchgeführt werden.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Ihm obliegen keine politischen Entscheidungen.
2. Der Vorstand besteht aus: a. dem/der Vorsitzenden
b. den beiden stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem/der Schriftführer/-in
d. dem/der Schatzmeister/-in
e. dem/der Pressewart/in
f. zwei Beisitzer/-innen
3. Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind jeweils drei der in Ziffer 2 (a-f) bezeichneten Vorstandmitglieder, darunter mindestens der/die Vorsitzende und einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden.
4. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern ist eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit möglich. Wiederwahl ist möglich.
5. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse auch im sog. Umlaufverfahren gefasst werden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
6. Auf Einladung des Vorstandes können an dessen Sitzungen auch der/die Fraktionsvorsitzende sowie weitere namentlich eingeladene Mandatsträger der FW teilnehmen. Diese Gäste haben kein Stimmrecht bei den Vorstandsbeschlüssen.
7. Der Vorstand wird für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt.
8. Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich aus. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 8 Die Fraktion der FW
1. Die Fraktion der FW konstituiert sich jeweils nach der Kommunalwahl. Sie setzt sich zusammen aus den für die FW gewählten Stadtverordneten. Sie wählt aus ihrer Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) Stellvertreter(in).
2. Die Mitglieder der Fraktion sind in ihren Entscheidungen frei und nur ihrem Gewissen verpflichtet.
3. Die Fraktion wählt die Kandidaten zu den jeweiligen Ausschüssen der Stadtverordnetenversammlung.
§ 9 Geschäftsjahr und Gerichtsstand
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Gerichtsstand für den Sitz des Vereins ist das zuständige Amtsgericht.
3. Diese Satzung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 02.03.2012 zum gleichen Zeitpunkt in Kraft.